Der Praxistipp vom Fachanwalt Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in WBO-Bremen zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat den Normenkontrollantrag eines Bremer Arztes gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen als unzulässig abgelehnt. Zukünftig wird in Bremen die Zusatzbezeichnung Homöopathie nicht mehr erworben werden können.

Dr. Tobias Weimer, Rechtsanwalt & Compliance Officer (TÜV), Fachanwalt für Medizinrecht und zertifizierter Compliance Officer (TÜV), Master of Arts – Management von Gesundheitseinrichtungen, Weimer | Bork – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht Partnerschaftsgesellschaft mbB. – © Weimer | Bork

Bekanntlich erlässt die Bundesärztekammer Empfehlungen für eine Muster-Weiterbildungsordnung (letztmalig 2018), die in den einzelnen Landesärztekammern umgesetzt werden können. Die M-WBO sieht in Abschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen – tatsächlich den Vorschlag einer Zusatzweiterbildung Homöopathie für Fachärzte und Fachärztinnen in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung vor. Von diesem Vorschlag ist die Ärztekammer Bremen abgewichen und schuf durch Delegiertenbeschluss die Zusatzbezeichnung Homöopathie ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Normenkontrollklage.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte nun den Antrag ab, da eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen sei. Der Kläger könne auch unter der Geltung der neuen Weiterbildungsordnung seine erworbene Zusatzbezeichnung weiterführen. Die von ihm vorgetragenen Erwartungen, insbesondere die Erwartungen, geeignete Praxisvertreter zu finden und seine Praxis später mit Gewinn verkaufen zu können, begründeten keine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen und mithin auch keine Verpflichtung der Ärztekammer Bremen, Ärzten auch künftig die Erlangung der Zusatzbezeichnung Homöopathie zu ermöglichen.

Praxishinweis: Grundrechte schützen grundsätzlich nur vor Eingriffen, die unmittelbar auf das fragliche Grundrecht (hier: Berufsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit) abzielen. Bloße mittelbare Eingriffe oder Rechtsreflexe schützt unsere Verfassung in der Regel eben nicht. Hier stand im Grunde das Risiko von Veränderungen der Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit vor Gericht. Vor Veränderungen dieser Art ist aber niemand gefeit. Die von dem Kläger geltend gemachten Folgen wie „Ansehensverlust“ der Homöopathie oder schlechtere Nachfolgersuche, stellen allenfalls einen bloßen Reflex dar.